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Änderungen für Mini- und Midijob zum 01.10.2022

Die Einführung des Mindestlohnes von 12,00 € ist vom Gesetzgeber beschlossene Sache. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 € wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze für den Minijob und Midijob aus.

Neben der bloßen Anhebung der Verdienstgrenze sorgt die Reform aber zusätzlich für grundsätzliche gesetzliche Änderungen. Die Änderungen zum Mindestlohn sowie für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich treten am 01. Oktober in Kraft.

Die Kurzfassung über die anstehende Reform

1. Die Formel für die Geringfügigkeitsgrenze


Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze mit einem fixen Wert wird durch eine dynamische Grenze abgelöst. Dabei orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Formel, deren Grundlage auf einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen beruht.

Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn

  • mit 130 vervielfacht,
  • durch drei geteilt
  • und auf volle Euro aufgerundet

wird.

Daraus ergibt sich für die Zeit ab dem 01. Oktober 2022 der Wert von 520,00 € (12,00 € x 130 : 3).

Die Formel verwenden bereits heute schon die Mitarbeiter in der Sozialversicherung, um Wochenwerte in Monatswerte umzurechnen.

2. Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze


Die bisherige Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den Geringfügigkeit-Richtlinien wird zukünftig gesetzlich normiert werden: die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze. Allerdings wird diese Regelung stark eingeschränkt, um Missbrauch zu vermeiden.

Anders als bisher wird ein nicht vorhersehbares Überschreiten nur noch zweimal statt dreimal innerhalb eines Zeitjahres möglich sein. Außerdem deckelt der Gesetzgeber die Höhe des Mehrverdienstes pro Kalendermonat des Überschreitens auf einen Wert in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (520,00 € zusätzlich). Damit soll einer möglichen Verdrängung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen begegnet werden.

3. Die neue Höchstgrenze


Für den Übergangsbereich gibt es eine neue Höchstgrenze. Diese wird von bisher 1.300,00 € auf 1.600,00 € angehoben. Die Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig bemisst, passt der Gesetzgeber an. Gleichzeitig führt er eine neue Formel allein zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile ein.



4. Die neue Beitragslastverteilung


Die Maßnahmen im Übergangsbereich sorgen für eine neue Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei wird der im Ergebnis höhere Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Im Gegenzug sorgt die Maßnahme für eine weitere Entlastung für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur bisherigen Midijob-Regelung. Dabei glättet sich der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob. Damit soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.


5. Die Bestandsschutzregelung


Für Alt-Midijobber bis 520,00 € gilt eine Bestandsschutzregelung längstens bis 31. Dezember 2023. Diese bleiben unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden.

In der Rentenversicherung gilt das nur für Beschäftigungen in Privathaushalten. Für Bestandsschutzfälle werden Arbeitgeber daher ab 1. Oktober 2022 mit zwei Einzugsstellen zu tun haben, weil zumindest für den Zweig der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, der bei der Minijob-Zentrale zu melden und mit ihr abzurechnen ist. Für die anderen Versicherungszweige ergibt sich melde- und beitragsrechtlich grundsätzlich die Zuständigkeit der Krankenkasse.

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