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BAG-Entscheidung zu Lohnfortzahlung in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne

24.04.2024

In einem Streitfall verhandelte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die vom Arbeitgeber verweigerte Zahlungspflicht der Lohnfortzahlung bei einer behördlich angeordneten Quarantäne. Der Produktionsarbeiter eines Kunststofftechnik-Unternehmens in Nordrhein-Westfalen hatte sich keiner Corona-Schutzimpfung unterzogen und infizierte sich Ende 2021 mit dem Corona-Virus. Für das positive Testergebnis war der Arbeitnehmer für fünf Tage bis zum 31. Dezember 2021 vom Arzt krankgeschrieben worden. Anschließend musste dieser aufgrund der in seiner Gemeinde geltenden Anordnung in häusliche Quarantäne. Homeoffice war für den Produktionsarbeiter nicht möglich. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2022 habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegen. Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm gab nun auch das Bundesarbeitsgericht der Klage des Arbeitnehmers statt.

Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, dass der Kläger durchgehend wegen seiner Corona-Infektion an der Arbeit gehindert war. „Die Sars-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat“. Für den Teil der Infektionszeit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger eine behördliche Quarantäneanordnung gehabt. Dass der Kläger sich nicht hatte impfen lassen, führt laut BAG zu keinem anderen Ergebnis.

BAG Erfurt, Urteil vom 20.03.2024 – Az.: 5 AZR 234/23