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Das Deutschlandticket ab 2025 in der Lohnabrechnung
Juli 2025
Der Preis für das zum 01. Mai 2023 eingeführte Deutschlandticket (ursprünglich 49 Euro-Ticket genannt) wurde nach einer Entscheidung der Bundesländer ab Januar 2025 auf 58 Euro im Monat angehoben. Das im Abo erhältliche Deutschlandticket kann deutschlandweit sowohl für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV.
In Kombination mit dem Deutschlandticket können Arbeitgeber ein Jobticket für Ihre Arbeitnehmer beantragen und damit eine attraktive Gehaltsvariante anbieten. Wie das funktioniert erfahren Sie im nachfolgenden Abschnitt.
Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit der Deutschen Bahn ab. Auf der Seite der Deutschen Bahn finden Arbeitgeber das Formular zum Abschließen eines Rahmenvertrags. HIER zum Rahmenvertrag.
Leistet der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis, dann kann das Deutschlandticket mit einem Rabatt von maximal 5 Prozent (also 2,90 Euro) auf den Ausgabepreis (58 Euro) ausgegeben werden. Für den Arbeitnehmer verbleibt dann ein Eigenanteil von maximal 40,60 Euro.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Deutschlandticket komplett übernimmt, dann liegen diese durch den Rabatt bei 55,10 Euro. Der Abschluss eines Rahmenvertrags erfordert ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, entfällt auch die Berechtigung zur Nutzung des vergünstigten Jobtickets. In diesem Fall kündigt der Arbeitgeber den mit der Deutschen Bahn abgeschlossenen Rahmenvertrag. Die Kündigung ist bis zum 10. des laufenden Monats zum Monatsende monatlich möglich.
Damit das Deutschlandticket als Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei ist, muss dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (ver-billigt oder unentgeltlich) gewährten werden. Wichtig: Die Arbeitgeberzuschüsse sind hinsichtlich der Steuerbefreiung auf die Höhe der Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt. Die als Jobticket steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den in der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 anzugeben.
Erhält der Arbeitnehmer das Deutschlandticket dagegen im Rahmen einer Entgeltumwandlung greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht und führt somit zu steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall wird eine pauschale Versteuerung von 25 Prozent (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 58 Euro abzgl. 5 % Rabatt abzgl. 4 % = 52,90 Euro) empfohlen. Als positiver Nebeneffekt wird die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro geschützt und die Kürzung der Entfernungspauschale verhindert.
Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie auf der Seite der Bahn.