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Einführung der E-Rechnung – Infos für Vereine
07.10.2024
Die Neuregelungen für E-Rechnungen gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Hierauf macht das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam.
Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro [und Fahrausweise] gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.
Um weitere Fragen zu klären, wird das BMF voraussichtlich im letzten Quartal 2024 ein offizielles Schreiben mit weiteren Details veröffentlichen.