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Was steht im neuen Jahressteuergesetz 2024?

10.07.2024

Der vom Bundeskabinett veröffentlichte Entwurf vom Jahressteuergesetz 2024 enthält auf insgesamt 249 Seiten im wesentlichen Erklärungen zu den geplanten einzelnen Änderungen. Der Entwurf befasst sich insbesondere mit den notwendigen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Das Gesetz enthält aber auch einige interessante Punkte, wie z. B. Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie oder die Beschleunigung der Digitalisierung. Für das Lohnsteuerrecht sind folgende Änderungen geplant bzw. enthalten:

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG
Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400.- Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Mit der neuen Regelung soll die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund stehen und zugleich dem Ziel dienen, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nach § 39a Abs. 2 Satz 2 EStG
Der bisherige Termin zum 01. Oktober für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wurde speziell für das Verfahren der Papierlohnsteuerkarte festgelegt und ist nach Ansicht des Gesetzgebers durch die Einführung von ELStAM überholt. Zukünftig soll hierfür als Starttermin der 01. November gelten. Durch die Verschiebung des Termins auf den 01. November soll ein rechtzeitiger und qualitätsgesicherter Programmeinsatz für die Anwenderinnen und Anwender gewährleistet werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG
Mit der Einfügung der neuen Nummer 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021, Az. III R 17/20, auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. Die Antragsgrenze für einen Freibetrag von 600.- Euro ist dabei auch für den anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach der neuen Nr. 9 in § 39a EStG maßgebend. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Den kompletten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 einschließlich der Begründungen der einzelnen Änderungen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

https://www.bundesfinanzminist…5-JStG-2024/0-Gesetz.html