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Gastro-USt ab 1.1.2024: Alter ist neuer Steuersatz – Einlösen von Restaurantgutscheinen
22.01.2024
Wenn ab 1.1.2024 die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen und Speisen in der Gastronomie innerhalb des Restaurants wieder auf 19 % steigt, werden die meisten Gastronomen angesichts gestiegener Energie- und Personalkosten und Steigerungen beim Wareneinkauf gezwungen sein, die erhöhte Umsatzsteuer an die Gäste weiterzureichen. Das bedeutet, dass das Speisenangebot um rund 11,2 % teurer wird.
Was bedeutet das für Restaurantgutscheine?
Bei der Ausgabe von entgeltlichen Restaurantgutscheinen ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob es sich um Einzweckgutscheine (§ 3 Abs. 14 UStG) oder um Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG) handelt:
Ein bis zum 12.2023 erworbener, nur auf „Speisen“ beschränkter Gutschein gilt als sog. Einzweckgutschein, der bei der Ausgabe endgültig mit dem ermäßigten Steuersatz, also mit 7 % versteuert wurde. Die spätere tatsächliche Leistungserbringung nach dem 31.12.2023 ist davon unabhängig, wird also nicht nochmals (höher) besteuert (§ 3 Abs. 14 S. 5 UStG).
Restaurantgutscheine, die bis 12.2023 sowohl für Speisen als auch für Getränke ausgegeben wurden (das dürfte der Regelfall sein), sind hingegen sog. Mehrzweckgutscheine. Der Umsatz wird in diesem Fall erst bei Einlösung des Gutscheins gegen Speisen und Getränke ausgeführt, wird als ab 1.1.2024 mit 19 % Umsatzsteuer besteuert.
Ab 1.1.2024 ausgegebene entgeltliche Restaurantgutscheine sind Einzweckgutscheine, die zum Zeitpunkt der Ausgabe mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern sind.
Eine Alternative kann sein, nicht die Restaurantbewirtungsleistung in Anspruch zu nehmen, sondern den Gutschein nach dem 31.12.2023 für das „Essen to go“ einzulösen – dann gilt auch für Speisen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7%.