Logo

DATAC News

Fristverlängerung der Schlussabrechnung für Corona-Hilfen

28.03.2024

Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) endete eigentlich schon am 31. Oktober 2023. Für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen erfolgte eine Erinnerung, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31. Januar 2024 bzw. einer möglichen Fristverlängerung bis zum 31.3.2024.

Diese Frist wurde verlängert bis Ende September 2024: Für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, muss die Einreichung nunmehr bis spätestens zum 30.09.2024 erfolgen, teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit.
Und: Sollten prüfende Dritte unverschuldet außer Stande sein, die Schlussabrechnung bis dahin einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen. (Quelle: dstv.de)

Weitergehende Fristverlängerungen sollen ausgeschlossen sein.

Erfolgt keine Schlussabrechnung bis zum 31. Januar 2024 (Nachfrist) bzw. im Falle einer Fristverlängerung durchprüfende Dritte bis zum 30. September 2024, wird Ihr vorläufig bewilligter Antrag durch einen Schlussbescheid mit Rückforderung abgeschlossen. In diesem Fall wird die beantragte Corona-Wirtschaftshilfe in voller Höhe zurückgefordert. Bei einer solchen Rückforderung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben.
Die Bewilligungsstellen werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 die entsprechenden Schlussbescheide mit vollständiger Rückforderung der vorläufig gewährten Hilfen veranlassen. Vor Zugang des Rückforderungsbescheids besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Mehr dazu finden Sie unter folgendem Link: Überbrückungshilfe.