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Praxis-Probleme: fehlende Steuer-Identifikationsnummer in der Lohnsteuerbescheinigung

06.03.2024

Seit dem Meldejahr 2023 ist nach § 39 Abs. 3 EStG bei der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Das führt offensichtlich zu Problemen in der Praxis.

Die Verwaltung hat als Reaktion darauf eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Im BMF-Schreiben vom 23. Januar 2024 sind folgende Regelungen im einzelnen enthalten:

Hat der Arbeitgeber für Beschäftigte bereits für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber,
• dass das Dienstverhältnis weiter fortbestanden hat und
• der oder die Beschäftigte trotz Aufforderung pflichtwidrig die Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat,

teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des oder der Beschäftigten zu enthalten. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer nach § 80 Abs. 1 AO dazu bevollmächtigt. Zusätzlich enthält das BMF-Schreiben konkrete Beispiele, in welchen Fällen der Arbeitgeber bei fehlender Identifikationsnummer regelmäßig die Steuerklasse VI bei der Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen hat.

BMF-Schreiben: Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer fuer die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen