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Rückwirkende Lohnsteuerberechnung 2024: Neuer Programmablaufplan mit Sonderregelung
02.12.2024
Für Beschäftigte dürfte es in der Lohnabrechnung für Dezember zu einer kleinen Entlastung bei der Lohnsteuer kommen. Das liegt an dem neuen gesonderten Programmablaufplan, der mehrere Änderungen (u. a. nachträgliche Erhöhung des steuerfreien Existenzminiums) berücksichtigt. Bereits im Februar 2024 hatte das Bundesfinanzministerium einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung vorgelegt, der seit April 2024 zur Anwendung kommt. Neu enthalten war der Beitragsabschlag für mehrere Kinder in der Pflegeversicherung.
Mitte Oktober 2024 wurde vom Deutschen Bundestag das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Darin enthalten die rückwirkende Erhöhung der Kinderfreibeträge sowie die weitere Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrag.
Bei rückwirkenden Änderungen ist regelmäßig der in den Monaten bis zur Anwendung der geänderten Programme vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Der Gesetzgeber hat sich dieses Mal allerdings für eine Sonderlösung entschieden, die das Verfahren vereinfacht (§ 52 Abs. 32a EStG). Der geänderte Programmablaufplan zur rückwirkenden steuerlichen Entlastung kommt ausschließlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 zur Anwendung. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Diese Sonderregelung gilt auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags, der aber nur bei der zur Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag durchschlägt.
Für die Lohnabrechnung im kommenden Jahr 2025 gibt es dann einen weiteren neuen Programmablaufplan. Bisher gibt es lediglich einen Entwurf dazu. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 2025 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.