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Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
07.01.2025
Geschenke:
Eine mittelbare Änderung hat sich durch eine ertragsteuerrechtliche Anpassung ergeben: In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist die Grenze für Geschenke von geringem Wert von bisher 35 EUR auf 50 EUR rückwirkend zum 1.1.2024 angehoben worden.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie noch einmal die Buchungen des Jahres 2024 auf das Konto „nicht abzugsfähige Geschenke“ Vielleicht fällt das eine oder andere doch unter die Rubrik „abzugsfähig“. Bei der Grenze von 50 EUR kommt es aber nicht auf das einzelne Geschenk an, sondern auf die Summe aller Geschenke eines Kalenderjahrs an eine Person.
Reverse Charge:
Das Reverse-Charge-Verfahrens wurde in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG (Emissionsrechte) enthaltenen Leistungen erweitert. Die Regelung ist zum 1.4.2024 in Kraft getreten.
Abgabepflicht von Umsatzsteuervoranmeldungen:
Die untere Grenze bei der Verpflichtung zur Abgabe vom Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde erhöht: Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Die Regelung tritt zum 1.1.2025 in Kraft.
Bei Unternehmern, deren Zahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 EUR betragen hat, kann die Finanzverwaltung in Zukunft auf die Abgabe von (vierteljährigen) Voranmeldungen verzichten. Die Befreiung von der Abgabeverpflichtung wird zwar bei Vorlage der Voraussetzungen regelmäßig von der Finanzverwaltung erteilt, begründet aber für den Unternehmer keinen Rechtsanspruch.
Zum 1.1.2025 ist auch die obere Grenze für die Verpflichtung, monatliche Voranmeldungen abzugeben, angepasst worden. Die Verpflichtung greift nun erst, wenn die Zahllast im vorigen Kalenderjahr mehr als 9.000 EUR (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG; bisher 7.500 EUR) betragen hat. Korrespondierend dazu ist auch die Antragsgrenze bei Erstattungen im Vorjahr auf 9.000 EUR angepasst worden (§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG).
Daher:
Hat die Zahllast in 2024 nicht mehr als 2.000,00 Euro betragen, kann das Finanzamt von der Voranmeldungspflicht befreien.
Hat die Zahllast mehr als 2.000,00 Euro aber weniger als 9.000,00 Euro betragen, sind vierteljährliche Anmeldung abzugeben.
Bei einer Zahllast von mehr als 9.000,00 Euro müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden.
(Quelle: Haufe 28.11.2024)