DATAC News
Informationen zum Steuerentlastungsgesetz 2022
Wie erwartet, hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 das Steuerentlastungsgesetz verabschiedet.
Dabei wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die sich wie folgt darstellen.
1. Corona-Bonus für Pflegekräfte
Den Corona-Bonus für Pflegekräfte (betrifft insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Sonderleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei zahlen.
Die Vorschrift wurde im neu geschaffenen § 3 Nr. 11b EStG festgelegt. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.
2. Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Die zeitlich befristete Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt wurde um weitere sechs Monate verlängert.
Damit umfasst die Steuerfreiheit insgesamt den Lohnzahlungszeitraum bis zum 30. Juni 2022. Die Steuerfreiheit gilt seit dem 29. Februar 2020.
Ab dem 01. Juli 2022 sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wieder steuerpflichtig und nur sozialversicherungsfrei bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt.
3. Home-Office-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Home-Office-Pauschale von 5 Euro am Tag (maximal 600 Euro im Jahr) wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Der Unternehmer kann die Pauschale als Betriebsausgabe geltend machen.
4. Finanzielle Unterstützung für Sozialleistungsempfänger
Erwachsene, die Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII, oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, beziehen eine Einmalzahlung von 200 Euro.
5. Finanzielle Unterstützung für Arbeitslosengeldempfänger
Alle Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten eine Einmalzahlung von 100 Euro. Voraussetzung ist, dass im Juli 2022 Arbeitslosengeld bezogen wird.
6. Energiepreispauschale im Steuerentlastungsgesetz
Bezüglich der Energiepreispauschale gibt es neue Informationen zur Umsetzung im Steuerentlastungsgesetz. Die Regelung wurde in §§ 112 ff EStG eingefügt. Entscheidend für die Auszahlung ist eine zum 01. September 2022 bestehende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Steuerklasse I bis V eingereiht sind.
Für Minijob-Beschäftigte gibt es dann die Pauschale, wenn diese nach § 40a EStG Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
Umsetzung der Energiepreispauschale
- Die Energiepreispauschale ist als „sonstiger Bezug“ steuerpflichtig und erhöht damit die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
- Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden.
- Minijobs in Privathaushalten können die Pauschale nur über die eigene Steuererklärung geltend machen.
- Rentner und Pensionäre erhalten die Energiepreispauschale nur dann, falls andere Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen.
- Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale. Gleiches gilt für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Weitere Maßnahmen entnehmen Sie der Seite der Bundesregierung.
Mehr Informationen rund um die Lohnbuchhaltung erhalten Sie regelmäßig in unseren News.